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   BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 6/67   

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BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 6/67 (https://dejure.org/1968,503)
BGH, Entscheidung vom 04.01.1968 - AnwZ (B) 6/67 (https://dejure.org/1968,503)
BGH, Entscheidung vom 04. Januar 1968 - AnwZ (B) 6/67 (https://dejure.org/1968,503)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 49, 295
  • NJW 1968, 840
  • MDR 1968, 409
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.11.1961 - AnwZ (B) 32/61

    Keine Zulassung des Geschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer zur

    Auszug aus BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 6/67
    Ist das letztere zu bejahen, so besteht allerdings ein dauerndes Hindernis an der Ausübung des Anwaltsberufs, und dem Bewerber ist die Zulassung wegen Ausübung einer mit dem Anwaltsberuf unvereinbaren Tätigkeit nach § 7 Nr. 8 BRAO zu versagen (BGHZ 36, 71 = NJW 62, 204).

    Freilich sind die Interessen der Rechtspflege in einem weiten Sinn zu verstehen, und ihre Gefährdung ist schon dann zu bejahen, wenn sie nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71/74 = NJW 62, 204).

  • BGH, 10.07.1961 - AnwZ (B) 16/61

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Angestellter eines Steuerberatungsunternehmens)

    Auszug aus BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 6/67
    So ist beispielsweise die Anwaltszulassung zu versagen, wenn dem Bewerber nach dem Inhalt der mit dem Dienstherrn getroffenen vertraglichen Regelung die Ausübung des Anwaltsberufs neben seiner dienstvertraglichen Tätigkeit nicht gestattet ist (BGHZ 33, 266, 268 = NJW 61, 216) oder wenn er auf Grund seines Dienstvertrags anderen Personen als seinem Dienstherrn in deren Angelegenheiten Rechtsrat zu erteilen hat (BGHZ 35, 287 = NJW 61, 1862; BGHZ 46, 60 = NJW 66, 2062) oder wenn er im Rahmen seines Dienstverhältnisses eine nach Bedeutung und Verantwortung nur untergeordnete Tätigkeit zu leisten hat (BGHZ 35, 119 = NJW 61, 1468).
  • BGH, 07.11.1960 - AnwZ (B) 2/60

    Syndikusanwalt (Unternehmensanwalt)

    Auszug aus BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 6/67
    So ist beispielsweise die Anwaltszulassung zu versagen, wenn dem Bewerber nach dem Inhalt der mit dem Dienstherrn getroffenen vertraglichen Regelung die Ausübung des Anwaltsberufs neben seiner dienstvertraglichen Tätigkeit nicht gestattet ist (BGHZ 33, 266, 268 = NJW 61, 216) oder wenn er auf Grund seines Dienstvertrags anderen Personen als seinem Dienstherrn in deren Angelegenheiten Rechtsrat zu erteilen hat (BGHZ 35, 287 = NJW 61, 1862; BGHZ 46, 60 = NJW 66, 2062) oder wenn er im Rahmen seines Dienstverhältnisses eine nach Bedeutung und Verantwortung nur untergeordnete Tätigkeit zu leisten hat (BGHZ 35, 119 = NJW 61, 1468).
  • BGH, 24.04.1961 - AnwZ (B) 4/61

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 6/67
    So ist beispielsweise die Anwaltszulassung zu versagen, wenn dem Bewerber nach dem Inhalt der mit dem Dienstherrn getroffenen vertraglichen Regelung die Ausübung des Anwaltsberufs neben seiner dienstvertraglichen Tätigkeit nicht gestattet ist (BGHZ 33, 266, 268 = NJW 61, 216) oder wenn er auf Grund seines Dienstvertrags anderen Personen als seinem Dienstherrn in deren Angelegenheiten Rechtsrat zu erteilen hat (BGHZ 35, 287 = NJW 61, 1862; BGHZ 46, 60 = NJW 66, 2062) oder wenn er im Rahmen seines Dienstverhältnisses eine nach Bedeutung und Verantwortung nur untergeordnete Tätigkeit zu leisten hat (BGHZ 35, 119 = NJW 61, 1468).
  • BGH, 18.07.1966 - AnwZ (B) 1/66

    Syndikus eines Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbandes

    Auszug aus BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 6/67
    So ist beispielsweise die Anwaltszulassung zu versagen, wenn dem Bewerber nach dem Inhalt der mit dem Dienstherrn getroffenen vertraglichen Regelung die Ausübung des Anwaltsberufs neben seiner dienstvertraglichen Tätigkeit nicht gestattet ist (BGHZ 33, 266, 268 = NJW 61, 216) oder wenn er auf Grund seines Dienstvertrags anderen Personen als seinem Dienstherrn in deren Angelegenheiten Rechtsrat zu erteilen hat (BGHZ 35, 287 = NJW 61, 1862; BGHZ 46, 60 = NJW 66, 2062) oder wenn er im Rahmen seines Dienstverhältnisses eine nach Bedeutung und Verantwortung nur untergeordnete Tätigkeit zu leisten hat (BGHZ 35, 119 = NJW 61, 1468).
  • BGH, 21.06.1965 - NotZ 2/65

    Genehmigung zur Übernahme einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung - Betätigung

    Auszug aus BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 6/67
    Ein freies, beliebige öffentliche Interessen berücksichtigendes Ermessen der Behörde wäre weder mit der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung noch mit der grundgesetzlich gewährleisteten Berufsfreiheit vereinbar (vgl. BGH, NJW 65, 1804 f.).
  • BGH, 21.11.1966 - AnwZ (B) 7/66

    Simultanzulassung nach § 24 Abs. 1 BRAO

    Auszug aus BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 6/67
    Dies hat der Senat in einem vergleichbaren Falle bereits entschieden (BGHZ 46, 380 = NJW 67, 893).
  • BGH, 25.06.1984 - AnwZ (B) 3/84

    Professor als Rechtsanwalt

    Ein Professor, der zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist, kann, solange er im aktiven Dienst steht, nicht Rechtsanwalt werden oder bleiben (im Anschluß an BGHZ 49, 295; 60, 152 [BGH 15.01.1973 - AnwZ B 12/72]und 71, 23).

    Etwas anderes gilt nur für Ruhestandsbeamte (BGHZ 49, 295, 297) und für entpflichtete Professoren (BGHZ 60, 152, 154 ff) [BGH 15.01.1973 - AnwZ B 12/72].

  • BGH, 29.11.1993 - AnwZ (B) 41/93

    Zulassung des Geschäftsführers einer Handwerksinnung als Rechtsanwalt

    Ihnen ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Zulassung zu versagen, wenn die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährden würde (BGHZ 49, 295, 300; 100, 87, 90 [BGH 23.02.1987 - AnwZ B 43/86]m.w.N.).

    Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst nur dann mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, wenn die Interessen der Rechtspflege hierdurch nicht gefährdet werden (vgl. BGHZ 49, 295, 300).

  • BGH, 10.10.1977 - AnwZ (B) 10/77

    Auswirkungen der Anstellung bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

    Das kann vielmehr nur dann geschehen, wenn durch die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden (BGHZ 36, 71, 72 ff; 49, 238, 241; 49, 295, 298 ff; 64, 294, 295).

    In seiner Entscheidung vom 5. Mai 1975 (AnwZ (B) 1/75) hatte sich der Senat - unter Anlehnung an seine Entscheidungen in BGHZ 49, 141, 145 und 49, 295 ff - erneut mit der Frage zu befassen, ob etwa aus § 47 BRAO die grundsätzliche Unvereinbarkeit der Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit der gleichzeitigen Ausübung des Anwaltsberufs herzuleiten ist.

    Deshalb darf bei einem Angestellten des öffentlichen Dienstes die Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch die gleichzeitige Ausübung beider Berufe nicht so fern liegen, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71, 74, 76; 49, 238, 243; 49, 295, 301; 66, 283, 287; BGH NJW 1968, 839, 840, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 49, 141; BGH, Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX 34, 35).

  • BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 1/86

    Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als angestellter Rechtsberatender der

    Handelt es sich bei der Tätigkeit um diejenige eines Dauerangestellten im öffentlichen Dienst, so begründet dies die Unvereinbarkeit, wenn durch die gleichzeitige Ausübung der beiden Berufe die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden (BGHZ 49, 295; 64, 294, 295 [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 14/74]; 66, 283, 287) oder wenn das Anstellungsverhältnis diejenigen Anforderungen nicht erfüllt, die auch bei sonstigen Dienstverträgen an die Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf zu stellen sind (BGHZ 49, 295, 301; Senatsbeschl. v. 29. März 1983 - AnwZ (B) 27/81, LM BRAO § 7 Nr. 8 Nr. 43; Pfeiffer, Festschrift für Walter Oppenhoff, 1985 S. 249, 269).

    Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsherr, in dessen Dienst und Auftrag der Anwalt Rechtsrat erteilen muß, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (BGHZ 49, 295, 301, 302; Senatsbeschl. v. 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 7/70, DB 1970, 2217).

  • BGH, 12.06.1997 - I ZR 39/95

    Rechtsanwalt als Minister - Berufswidrige Werbung

    Der vom Gesetz gewählte Wortlaut, die Behörde könne auf Antrag einen Vertreter bestellen, räumt ebensowenig wie § 47 Abs. 1 BRAO (vgl. BGHZ 49, 295, 301) ein Ermessen ein (Feuerich/Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 47 Rdn. 37; Schumann, aaO S. 494 f.).
  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 4/82

    Rechtsanwalt - Zulassung - Hauptgeschäftsführer - Berufsgenossenschaft -

    Ob eine derartige Gefahr gegeben ist, ist im Einzelfall auf Grund der Gestaltung des Angestelltenverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen (vgl. dazu BGHZ 49, 295; BGH Beschl. vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 1/75 = LM BRAO § 7 Ziffer 8 Nr. 30 = MDR 1975, 928).

    Mit dem vom Senat in BGHZ 49, 295 (ausführlicher abgedruckt in NJW 1968, 840) entschiedenen Fall ist der des Antragstellers nach der Bedeutung der von ihm eingenommenen Stellung nicht vergleichbar.

  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 21/76

    Kein Rechtsanwalt in der Abteilung "Berufsbildung" einer Industrie- und

    Das alles gilt auch für Bedienstete einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (BGHZ 49, 295, 302; Senatsbeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 1/75).

    Eine derartige Gefährdung der Interessen der Rechtspflege ist aber immer zu bejahen, wenn sie nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71, 74, 76; 49, 238, 243; 49, 295, 301; 64, 294, 295; 66, 283; BGH, Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX 34).

  • BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 14/74

    Syndikus eines öffentlich-rechtlichen Bankinstituts als Rechtsanwalt

    Das ist der Fall, wenn durch die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden (BGHZ 36, 71, 72 ff; 49, 238, 241; 49, 295, 298 ff).

    Deshalb darf bei einem Angestellten des öffentlichen Dienstes die Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch die gleichzeitige Ausübung beider Berufe nicht so fern liegen , daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71, 74, 76; 49, 238, 243; 49, 295, 301; BGH NJW 1968, 839, 840 insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 49, 141; Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX, 34, 35).

  • BGH, 23.02.1987 - AnwZ (B) 43/86

    Vereinbarkeit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit der Stellung als

    Ob eine derartige Gefahr gegeben ist, ist im Einzelfall aufgrund der Gestaltung des Angestelltenverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen (vgl. dazu BGHZ 49, 295; BGH, Beschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 1/75 = LM BRAO § 7 Ziffer 8 Nr. 30 = MDR 1975, 928).
  • BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 25/75

    Justitiar bei einem Bischöflichen Offizialat

    Das ist der Fall, wenn durch die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden (BGHZ 36, 71, 72 f; 49, 238, 241; 49, 295, 298 f; 64, 294, 295).

    Eine solche Gefährdung der Interessen der Rechtspflege ist aber immer schon dann zu bejahen, wenn sie nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71, 74, 76; 49, 238, 243; 49, 295, 301; 64, 294, 295; BGH Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX 34).

  • BGH, 13.10.1970 - AnwZ (B) 7/70

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 27.02.1978 - AnwZ (B) 26/77

    Beamter auf Widerruf als Rechtsanwalt

  • BGH, 15.01.1973 - AnwZ (B) 12/72

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 27/81

    Möglichkeit der Ausübung des Anwaltsberufes durch wissenschaftlichen Mitarbeiter

  • BGH, 10.07.1972 - AnwZ (B) 1/72

    Zulassung als Rechtsanwalt - Notwendigkeit einer Zustimmung des Dienstherrn -

  • BGH, 25.01.1971 - AnwZ (B) 10/70

    Zulassung eines hessischen Landtagsabgeordneten als Rechtsanwalt

  • BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 11/67

    Rechtsanwalt als Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer

  • BGH, 20.12.1982 - AnwZ (B) 29/82

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Frist zur Einlegung der

  • BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 27/75

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 1/75
  • BGH, 25.06.1979 - AnwZ (B) 5/79

    Antrag eines in den Ruhestand versetzten Beamten auf Zulassung zur

  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 16/74

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.07.1984 - AnwZ (B) 12/84

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

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